Springe zum Inhalt

Satzung

der Chorgemeinschaft Nußbaum

§1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen “Chorgemeinschaft Nußbaum” mit dem Zusatz e.V., hat seinen Sitz in Neulingen-Nußbaum und ist beim Amtsgericht Pforzheim unter No. 641 im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke). Aufgabe des Vereine ist die Pflege des Chorgesangs, die Jugendarbeit und die Wahrung kultureller Ziele. Der Verein verfolgt keine parteipolitische und konfessionelle Ziele, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.

§6 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 4 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Entscheidung über die Berufung nach 9 1 und 5 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter
c) dem Beirat, gebildet aus sechs singenden Mitgliedern des Chores.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende - Helmut Bischoff
b) der stellvertretende Vorsitzende - Anna Kraus
c) der Schriftführer - Helga Lansche
d) der Kassenführer - Albrecht Hascher

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neulingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wenn möglich zur Förderung des Chorgesangs zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.9.1977 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 1990 ist die Satzung in §§ 2 (Gemeinnützigkeit), 6 (Verwendung der Finanzmittel) und 11 ( Auflösung des Vereins) geändert.

Helmut Bischoff, Anna Kraus und Helga Lansche sind nicht mehr Vorstandsmitglieder.

Es wurden gewählt:
zum Vorsitzenden: Albrecht Hascher, Werkzeugmacher, Neulingen, zur stellvertretenden Vorsitzenden: Iris Hirche, Kettengoldschmiedin, Bretten, zum  Schriftführer: Werner Arny, Industriekaufmann, Neulingen, zum Kassenführer: Wolfgang Weihing, Werkzeugmacher, Neulingen.

20. September 1990
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim OZ. 641 am 7.12.1977.

Pforzheim, den 7.12.1977
Amtsgericht Pforzheim - Registergericht


Die vorstehende Satzung wurde am 21. Mai 2018 durch die Datenschutzerklärung im Anhang ergänzt.